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Satzung : Bayern-Fan-Club UEFA-Cup '96 Bad Ems §1 - Name und Sitz Bayern-Fanclub " UEFA-CUP ´96" mit dem Sitz in Bad Ems. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. §2 - Ziele und Aufgabe: 1. Der Club ist eine Intereseengemeinschaft von Anhängern des FC Bayern München e.V., er befolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" in Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Clubs ist die Förderung des Fußballsports inder Form der Teilnahme an Tunieren von Thekenmannschaften oder der Veranstaltung von solchen. Er dient der körperlichen Ertüchtigung. 2. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftiche Zwecke. 3. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder verhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. §3 - Erwerb der Mitgliedschaft Jede natürliche Person kann Mitglied im Fan-Club werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eigenhändige Unterschrift auf dem offiziellen Antrag und Zulassung durch den Vorstand. §4 - Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt ( schriftlich gegenüber dem Vorstand ) b) Ausschluß durch die Mehrheit der Mitgliederversammlung. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Clubeigentum. §5 - Ausschluß Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit aus dem Club ausgeschlossen werden, a) wenn sich sein Verhalten nicht mit den Belangen des Clubs nicht vereinbaren läßt, b) bei Beitragsrückständen von über 3 Monaten und erfolgloser Mahnung. §6 - Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht: a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, b) Anträge zur Tagesordnung einzureichen, c) bei Anträgen auf Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen mitzuwirken, d) das Protokoll über die Mitgliederversammlung einzusehen, e) den jährlichen Kassenbericht einzusehen. §7 - Organe des Clubs Der Club hat folgende Organe: 1. die Jahreshauptversammlung 2. die Mitgliederversammlungen 3. den Vorstand §8 - Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlungen 1. Die Mitglieder üben ihre Rechte und Pflichten in den Angelegenmheiten des Clubs in der Jahreshauptversammlung und den Mitgliederversammlungen aus. 2. Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ( 01.01. - 31.12. ) durch den amtierenden Vorstand einzuberufen. 3. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordung erfolgt spätestens zwei Wochen durch Aushang im Vereinslokal. 4. Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand bei Bedarf einberufen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Clubmitglieder muß er eine Mitgliederversammlung einberufen. 5. Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Zur Beschlußfassung bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht eine andere Regelung vorsieht. Über die versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. §9 - Vorstand Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden 3. Kassierer 4. Schriftführer 5. 2 Besititzern Die Übernahme mehrerer Ämter durch eine Person ist nicht statthaft. Der Club wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende nur Vetretungsmacht bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand hat bei allen Entscheidungen das Clubinteresse zu wahren. Zur ordnungsgemäßen Vorstandsarbeiten sind Vorstandsitzungen erforderlich, über die ein Protokoll anzufertigen ist. Der Vorstand wird auf Dauer von 2 Jahren gewählt. §10 - Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag wird jedes jahr auf der Jahreshauptversammlung ggf. neu festgesetzt. §11 - Satzungsänderungen Die Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden. §12 - Auflösung 1. Der Club wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Clubs die Auslösung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so muß eine weitere außerordenltiche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksichtauf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vermögen des Clubs an den Deutschen Sportbund e. V. in Frankfurt/Main der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. §13 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung ins Kraft. Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil voll wirksam. Bad Ems, 04.06.1996 |